Zentrale Stelle
Mammographie-Screening
Baden-Württemberg
Zentrale Stelle Mammographie-Screening Baden-Württemberg · Telefon (07221) 9565-55 · Impressum
Rechtliche Grundlagen
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Meldeverordnung

Vom 14. Juni 2006

Auf Grund von § 29 Abs. 5 des Meldegesetzes in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBI. S. 269) wird verordnet:

Artikel 1
Die Meldeverordnung vom 24. Juli 1996 (GBI. S. 522, ber. S. 593, ber. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBI. S. 469), wird wie folgt geändert:

Nach § 7 c wird folgender § 7 d eingefügt:

§ 7 d

Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Zum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening darf die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle drei Monate folgende Daten der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldeten Frauen übermitteln, die nach der Mammographie-Altersgruppenverordnung einzuladen sind:
Familiennamen,Vornamen, frühere Namen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt,gegenwärtige Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung).

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 14. Juni 2006