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Rechtliche Grundlagen
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Meldeverordnung
Vom 14. Juni 2006
Auf Grund von § 29 Abs. 5 des Meldegesetzes in der
Fassung vom 23. Februar 1996
(GBI. S. 269) wird verordnet:
Artikel 1
Die Meldeverordnung vom 24. Juli 1996 (GBI. S. 522, ber.
S. 593, ber. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 1. Juli
2004 (GBI. S. 469), wird wie folgt geändert:
Nach § 7 c wird folgender § 7 d eingefügt:
§ 7 d
Datenübermittlungen
an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des
Mammographie-Screenings
Zum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am
Mammographie-Screening darf die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur
Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle
drei Monate folgende Daten der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit
Hauptwohnung gemeldeten Frauen übermitteln, die nach der
Mammographie-Altersgruppenverordnung einzuladen sind:
Familiennamen,Vornamen,frühere Namen,Doktorgrad,Tag und Ort der Geburt,gegenwärtige Anschrift (alleinige Wohnung oder
Hauptwohnung).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Stuttgart, den 14. Juni 2006
Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz über die
Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des
Mammographie-Screenings
A . Z i e l s e t z u n g
Am 15. Dezember 2003 beschloss der Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (BAnz
2004 S. 2). Danach ist unter anderem vorgesehen, dass alle Frauen im
Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres von einer Zentralen Stelle
zum Mammographie-Screening eingeladen werden. Um die gesamte weibliche
Bevölkerung in der entsprechenden Altersgruppe zu erreichen, soll die auf Grundlage von
landesrechtlichen Bestimmungen errichtete öffentliche Stelle im Sinne des
§ 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes die anspruchsberechtigten
Frauen zentral zum Mammographie-Screening einladen. Mit dem vorliegenden Gesetz werden
die hierfür notwendigen landesrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen.
B . W e s e n t l i c h e r I n h a l t
Mit dem vorliegenden Gesetz wird geregelt, dass die
Zentrale Stelle zur Umsetzung des Mammographie-Screenings eine öffentliche Stelle ist
und zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung des Datenschutzes
berechtigt ist, Daten der Meldebehörden anzufordern, anzunehmen, zu speichern und
zu verarbeiten.
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