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Rechtliche Grundlagen

 

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Meldeverordnung

Vom 14. Juni 2006

 

Auf Grund von § 29 Abs. 5 des Meldegesetzes in der Fassung vom 23. Februar 1996

(GBI. S. 269) wird verordnet:

Artikel 1

Die Meldeverordnung vom 24. Juli 1996 (GBI. S. 522, ber. S. 593, ber. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBI. S. 469), wird wie folgt geändert:

Nach § 7 c wird folgender § 7 d eingefügt:

§ 7 d

Datenübermittlungen an die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

Zum Zwecke der persönlichen Einladung zur Teilnahme am Mammographie-Screening darf die Meldebehörde der Zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings alle drei Monate folgende Daten der bei ihr mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldeten Frauen übermitteln, die nach der Mammographie-Altersgruppenverordnung einzuladen sind:

Familiennamen,Vornamen,frühere Namen,Doktorgrad,Tag und Ort der Geburt,gegenwärtige Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung).

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 14. Juni 2006

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

Gesetz über die Zentrale Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammographie-Screenings

A . Z i e l s e t z u n g

Am 15. Dezember 2003 beschloss der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eine Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien (BAnz 2004 S. 2). Danach ist unter anderem vorgesehen, dass alle Frauen im Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres von einer Zentralen Stelle zum Mammographie-Screening eingeladen werden. Um die gesamte weibliche Bevölkerung in der entsprechenden Altersgruppe zu erreichen, soll die auf Grundlage von landesrechtlichen Bestimmungen errichtete öffentliche Stelle im Sinne des § 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes die anspruchsberechtigten Frauen zentral zum Mammographie-Screening einladen. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die hierfür notwendigen landesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.

B . W e s e n t l i c h e r I n h a l t

Mit dem vorliegenden Gesetz wird geregelt, dass die Zentrale Stelle zur Umsetzung des Mammographie-Screenings eine öffentliche Stelle ist und zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung des Datenschutzes berechtigt ist, Daten der Meldebehörden anzufordern, anzunehmen, zu speichern und zu verarbeiten.